Der DOSB hat alle Spitzenverbände gebeten, Konzepte zu erstellen, wie Training und Veranstaltungen auch in der Krise durchführbar sind. Wie bereits berichtet, hat die DTU zusammen mit den Landesverbänden dementsprechende Leitlinien für die mögliche Durchführung von Triathlon-Veranstaltungen unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln erarbeitet. Dabei dienen die Leitlinien zunächst als Grundlage für die Gespräche mit der Politik, um überhaupt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportveranstaltungen zu erhalten. Ab heute ist die schrittweise Veröffentlichung der sportartspezifischen Verhaltensregeln durch den DOSB geplant.
Die Durchführung von Triathlon-Veranstaltungen scheint vielleicht aktuell an vielen Punkte schwer vorstellbar. Der Sport will keine Sonderrolle. Er trägt alle gesundheitspolitischen Entscheidungen uneingeschränkt mit. Aber wenn Lockerungen möglich sind und beschlossen werden, dann ist der Sport zwingend mit zu beachten. Der organisierte Sport ist in der Lage, gegebene Regeln des Infektionsschutzes verantwortungsvoll umzusetzen. Falls in NRW Sportveranstaltungen unter konkreten Vorgaben wieder zugelassen werden, sollen anhand der entwickelten Leitlinien Veranstalter gemeinsam mit den Behörden vor Ort prüfen, inwiefern die Veranstaltung durchgeführt werden könnte.
In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage gestellt, ob Triathlon-Veranstaltungen unter die Definition von Großveranstaltungen fallen. Zunächst bis zum 31. August sind sämtliche Großveranstaltungen in Deutschland untersagt. Die Definition einer Großveranstaltung ist Ländersache. Das Ministerium für Inneres und Kommunales von Nordrhein-Westfalen definiert Großveranstaltungen zurzeit als Events, bei denen 100.000 Besucher erwartet werden, sich mehr als 5000 Besucher zur gleichen Zeit auf dem Gelände befinden oder bei denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliege. Die Anwendung dieser Regelung ist jedoch obsolet, da gemäß der geänderten Coronaschutzverordnung des Landes NRW jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt ist. Eine Konkretisierung der Definition von Großveranstaltungen ist angekündigt und ist mit der Entscheidung über die Weiterführung der Coronaschutzverordnung nach dem 3. Mai zu erwarten.
Der NRWTV kann grundsätzlich und angesichts der Rechtslage keine Empfehlungen bezüglich der Durchführung oder Absage von Veranstaltungen geben. Dies obliegt der Entscheidungshoheit der Veranstalter bzw. der örtlichen und Landesbehörden.
Angesichts der aktuellen Situation und mit Blick auf den Zeithorizont der politischen Entscheidungen wird Veranstaltern empfohlen,
· auf keinen Fall davon auszugehen, dass Veranstaltungen im gewohnten Rahmen durchgeführt werden können,
· eine etwaige Absage der Veranstaltung bei den weiteren Vorbereitungen einzukalkulieren,
· sich für den Fall, dass eine Veranstaltung doch durchgeführt werden kann, auf Einschränkungen und besondere organisatorische und hygienische Maßnahmen einzustellen.