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§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Sportjugend des NRWTV sind die Jugendabteilungen aller dem NRWTV angeschlossenen Vereine, sowie die im Jugendbereich des Fachverbandes gewählten Mitarbeiter / innen.
§2 Aufgaben
Die Sportjugend des NRWTV führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Sportjugend des NRWTV sind insbesondere a)Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit. b)Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude. b)Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft. c)Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung. d)Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen. e)Pflege der internationalen Verständigung.
§3 Organe
Organe der Sportjugend des NRWTV sind: - der Verbandsjugendtag - der Verbandsjugendausschuss.
§4 Verbandsjugendtag
Die Verbandsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Sportjugend des NRWTV. Delegierte: Sie bestehen aus jeweils einem gewählten Vertreter oder Vertreterin der einzelnen Vereine und aus den Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses. a)Stimmrecht: Jeder Verein hat eine Grundstimme. Ab 20 jugendlichen Mitgliedern erhält der Verein für jeweils vollendete 20 eine Stimme dazu. Ein Drittel der gewählten Vertreter / innen der Vereine sind Jugendliche. b)Aufgaben der Verbandsjugendtage sind: - Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit. - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandsjugendausschusses. - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Verbandsjugendausschusses. - Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes. - Entlastung des Verbandsjugendausschusses. - Wahl des Verbandsjugendausschusses. - Wahl der Delegierten zum Bundesjugendtag der Deutschen Triathlonunion (DTU) und zum Jugendtag der Sportjugend NW. - Beschlussfassung über vorliegende Anträge. c)Der ordentliche Verbandsjugendtag findet jährlich statt. Er wird 6 Wochen vorher vom Verbandsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Verbandsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Verbandsjugendtag innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden. d)Der Verbandsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Delegierten nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den / die Versammlungsleiter / in auf Antrag vorher festgestellt ist. e)Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. f)Die gewählten Vertreter / innen der Mitgliedsvereine und die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§5 Verbandsjugendausschuss
Der Verbandsjugendausschuss besteht aus: - Dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter. - 2 Beisitzern / Beisitzerrinnen. - 2 Jugendvertretern / -vertreterrinnen, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind. Fachverbände mit männlichen und weiblichen Mitgliedern sollten je einen männlichen und weiblichen Jugendvertreter wählen lassen. Als Beisitzer / innen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden. - Der / die Vorsitzende des Verbandsjugendausschusses vertritt die Interessen der Verbandsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Verbandsvorstandes. - Die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses werden von dem Verbandsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Verbandsjugendausschusses im Amt. - In dem Verbandsjugendausschuss ist jeder beim Verbandsjugendtag Stimmberechtigte wählbar. - Der Verbandsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Verbandsjugendtages. Der Verbandsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Verbandstag und dem Vorstand des NRWTV verantwortlich. - Die Sitzungen des Verbandsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses ist vom / von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. - Der Verbandsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des NRWTV. - Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Verbandsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Verbandsjugendausschusses.
§6 Wettkampfordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampfordnung der DTU mit den Ergänzungen / Auslegungen des NRWTV, in ihren jeweils gültigen Fassungen. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§7 Änderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Verbandsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

