Vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche am 28.05.2021 in Kraft tritt. Darin sind viele Verbesserungen für den Sport aufgegriffen worden.
Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell, Details finden Sie hier:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-05-26_coronaschvo_vom_26.05.2021.pdf
In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Die in drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport hat der LSB in einer Tabelle für Sie zusammengefasst:
Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:
Wettkampfsport erlaubt
Hier können wir einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!
Sport drinnen möglich
Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.
Schwimmbäder wieder geöffnet
Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange hat der Schwimmverband NRW mit unserer Unterstützung darum gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.
Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst
Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.